Kaiserliches Imperium
Imperiales Kaiserreich Roleplay
Staatsnotverordnung und Abschiedsproklamation
9837//7738//1933
Im Namen des Deutschen Volkes,
Ich, Paul von Hindenburg,
Reichspräsident des Deutschen Reiches, Generalfeldmarschall,
richten in ernster Stunde des Reiches an Volk und Vaterland diese Worte:
Aus meinem Amt als Reichspräsident und aus der Tatsache, daß ich als hochbetagter Mann einen verhältnismäßig großen Abschnitt deutscher Geschichte miterlebt habe, folgere ich die Berechtigung, heute, am Abschluß eines schicksalsschweren Zeitabschnittes, wenige, aber treu gemeinte Worte an Sie zu richten. Ich bin mir voll bewußt, welche gewaltigen Opfer von jedem von uns verlangt worden sind, damit wir es versuchen konnten, durch eigene Kraft die gegenwärtige Notzeit zu überwinden. Dem deutschen Volke gebührt aufrichtiger Dank und hohe Anerkennung für die bewiesene Opferbereitschaft und für die Geduld, mit der es alle Leiden und Lasten getragen hat.
Doch diese Opfer verpflichten. Sie verpflichten uns, gegenüber dem Ausland unser Recht zu behaupten. Sie verpflichten uns, gegenüber innerer Zersetzung endlich Ordnung zu schaffen. Und sie verpflichten uns, dem Reich jene Form zu geben, die seiner Größe würdig ist.
Ich erinnere an die Jahre der Not:
An das Jahr 1918, in welchem das Reich zusammenbrach und die Krone fiel.
An das Jahr 1923, in welchem Geld und Vertrauen zugleich entwertet wurden.
An die scheinbare Ruhe der folgenden Jahre, die sich als trügerisch erwies.
Und an das Jahr 1929, in welchem die Weltwirtschaft das Volk erneut in Not stürzte.
Besonders aber erinnere ich an das Jahr 1931:
Als auf deutschen Straßen Blut floß,
als Ordnung und Sicherheit offen angegriffen wurden,
als Bürger, Polizei und Staat dem Chaos preisgegeben werden sollten.
In jener Zeit traten Kräfte hervor, die nicht wankten.
Die Deutsche Monarchistische Volkspartei hat in diesen Stunden nicht gezögert, sondern gehandelt. Sie hat die Bevölkerung geschützt, Versorgung gesichert und Ordnung wiederhergestellt, wo der Staat zu versagen drohte. Dafür spreche ich ihr meinen tiefen und ehrwürdigen Respekt aus.
Das Volk hat erkannt, daß Ordnung möglich ist. Es hat erkannt, daß Führung notwendig ist. Und es hat gezeigt, daß es bereit ist, den Weg der Monarchie wieder zu beschreiten.
II. Feststellung des Staatsversagens.
Nach den Erschütterungen seit dem Jahre 1918, dem Zusammenbruch der alten Ordnung, der Abdankung Seiner Majestät Wilhelm II. von Preußen und der darauf folgenden politischen Zersplitterung ist das Reich fortgesetzt inneren und äußeren Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Geldentwertung des Jahres 1923, die fortdauernde wirtschaftliche Unsicherheit, die durch die Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 ausgelöste Massenarbeitslosigkeit sowie die blutigen Straßenkämpfe des Jahres 1931 haben den Bestand des Staates in seinen Grundfesten erschüttert.
Die parlamentarische Regierungsweise hat sich als unfähig erwiesen, dem Reich jene Einheit, Festigkeit und Entschlußkraft zu geben, deren es zur Selbsterhaltung bedarf.
Der Staat ist in einen Zustand geraten, in welchem seine Autorität durch radikale und staatsfeindliche Kräfte fortgesetzt angegriffen wird, während zugleich das Vertrauen des Volkes in die bestehende Ordnung erloschen ist.
Es wird festgestellt:
Daß das Reich sich in einem fortdauernden inneren Notstand befindet.
Daß die bestehenden politischen Institutionen nicht mehr geeignet sind, die Einheit und Sicherheit des Staates zu gewährleisten.
Daß weite Teile des Volkes den Wunsch nach einer starken, überparteilichen und geschichtlich begründeten Staatsführung bekundet haben.
Daß sich insbesondere die Deutsche Monarchistische Volkspartei seit ihrer Gründung im Jahre 1920 als ordnungstragende Kraft erwiesen hat.
III. Ausübung der Notverordnungsgewalt.
Gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung bin ich befugt, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet ist, die zur Wiederherstellung notwendigen Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls unter Außerkraftsetzung einzelner Grundrechte. Dieser Zustand ist eingetreten. Die Anwendung außerordentlicher Staatsgewalt ist daher nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.
§1 – Ausnahmezustand
Das Reich befindet sich in einem fortdauernden Staatsnotstand.
§2 – Einschränkung von Rechten
Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit werden folgende Rechte bis auf weiteres eingeschränkt oder aufgehoben:
-> Freiheit der Person
-> Unverletzlichkeit der Wohnung
-> Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
-> Vereinsfreiheit
Diese Maßnahmen erfolgen ausschließlich im Interesse der staatlichen Ordnung und Sicherheit.
§3 – Durchgriff der Staatsgewalt
Die Reichsregierung handelt fortan unmittelbar im Namen der Staatsführung. Parlamentarische Hemmnisse treten zurück.
IV. Der entscheidende Schritt.
In dieser Stunde ist nicht mehr Reform, sondern Entscheidung gefordert.
§4 – Aufhebung der bisherigen Staatsform
Die republikanische Staatsordnung wird aufgehoben.
§5 – Wiederherstellung der Monarchie
Die Staatsgewalt wird in der Form einer konstitutionellen Monarchie neu geordnet. Die Monarchie wird als historisch gewachsene und bewährte Staatsform des deutschen Volkes wiederhergestellt.
§6 – Neue Staatsbezeichnung
Das Reich führt fortan den Namen:
Deutsches Kaiserliches Reich
V. Brutale Sicherung der Ordnung.
Der Staat wird nicht länger dulden, daß seine Autorität in Frage gestellt wird.
§7 – Verbot staatsfeindlicher Kräfte
Alle staatsfeindlichen Organisationen werden verboten. Bewaffnete oder paramilitärische Gruppen sind unverzüglich zu entwaffnen.
§8 – Durchsetzung
Widerstand gegen diese Neuordnung wird als Angriff auf das Reich gewertet. Er wird mit aller Härte gebrochen.
§9 – Militärische Sicherung
Die Reichswehr erhält den Auftrag, gemeinsam mit Polizei und staatstreuen Verbänden die Ordnung im gesamten Reichsgebiet sicherzustellen.
§9.1 – Wirtschaftliche Stabilisierung
Industrie, insbesondere der strategisch bedeutsame Rüstungssektor, wird unter staatliche Aufsicht gestellt, um die wirtschaftliche Wiedererstarkung des Reiches zu gewährleisten.
VI. Übergang der Macht.
§10 – Staatsgewalt
Die gesamte vollziehende Gewalt des Reiches geht bis zur Einsetzung eines Monarchen auf den Reichspräsidenten über.
§11 – Berufung des Kaisers
Ein Kaiser wird aus den Reihen der bewährten nationalen Führungspersönlichkeiten berufen. Die Auswahl erfolgt unter Mitwirkung der staatstragenden Kräfte, insbesondere der Deutschen Monarchistischen Volkspartei sowie der militärischen und wirtschaftlichen Führung.
ein Mann von Pflicht,
ein Mann von Willen,
ein Mann, der das Vertrauen des Volkes trägt.
VII. Letzte Worte meiner selbst.
Es wird ausdrücklich anerkannt, daß die Deutsche Monarchistische Volkspartei
- in den Wirren der Hyperinflation des Jahres 1923 für Versorgung und Ordnung sorgte,
- in den Straßenkämpfen des Jahres 1931 maßgeblich zur Sicherung der Bevölkerung beitrug,
- sowie in der wirtschaftlichen Notzeit durch Zusammenarbeit mit Industrie und militärischer Führung den Wiederaufbau fördert.
Ihr Wirken entspricht dem Willen nach Ordnung, Disziplin und nationaler Einheit.
Das deutsche Volk steht nicht am Ende, es steht an einem Wendepunkt. Es hat die Not ertragen. Es hat die Prüfungen bestanden. Und es hat sich als würdig erwiesen. Nun ist die Zeit gekommen, die alte Größe nicht zu beklagen, sondern sie neu zu errichten. Nicht im Streit, sondern in Ordnung. Nicht in Schwäche, sondern in Stärke. Nicht als Republik, sondern als Reich.
Möge die Krone wieder das Symbol der Einheit sein.
Möge das Reich wieder geführt werden.
Möge das deutsche Volk wieder glauben können.
Ich lege mein Amt nieder in der Gewißheit,
daß das Reich nicht untergeht, sondern neu ersteht.